Es kann vorkommen, dass das pfändungsfreie Einkommen auf Ihrem Konto höher ist, als durch den Grundfreibetrag oder eine P-Konto-Bescheinigung geschützt wird.

Dann kann ein Antrag auf individuelle Festsetzung des Freibetrags gestellt werden. Alle Einkünfte, die gesetzlich unpfändbar sind, können so auch auf dem P-Konto frei gestellt werden.

Ein häufig vorkommender Fall hierfür ist z.B. eine Doppelpfändung von Arbeitslohn und Konto: Ist Ihr Gehalt bereits beim Arbeitgeber gepfändet, wird Ihnen nur gemäß Pfändungstabelle unpfändbares Einkommen auf das Konto überwiesen. Liegt diese Summe dann über dem dortigen Freibetrag, benötigen Sie einen zusätzlichen Freigabebeschluss, um den vollständigen Betrag erhalten zu können.

Stellt eine anerkannte Stelle bei Ausstellung Ihrer P-Konto-Bescheinigung über KonBeO fest, dass über die bescheinigten Beträge hinaus eine weitere Freigabe möglich erscheint, teilt Sie Ihnen diese Information bei Übersendung der Bescheinigung mit. Der bescheinigte Freibetrag gilt dann jedenfalls auf Ihrem Konto, sobald Sie die Bescheinigung bei Ihrer Bank vorgelegt haben.

Für den möglichen weiteren Freibetrag müssen Sie aber nochmals aktiv werden und den entsprechenden Freigabe-Antrag stellen, um den vollständigen Schutz auf Ihrem Konto zu erhalten.

Wo kann ich den Antrag auf individuelle Festsetzung des Freibetrags für mein P-Konto stellen?

Zuständig für den Antrag ist grundsätzlich das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht am Wohnort.

Liegt jedoch eine Pfändung durch einen öffentlichen Gläubiger (zum Beispiel Finanzamt, Stadtkasse, Hauptzollamt) vor, muss der Antrag auf individuelle Kontofreigabe bei dieser Behörde gestellt werden.

Muss ich für den Antrag bestimmte Formvorgaben beachten?

Grundsätzlich nicht. Sie können den Antrag schriftlich frei formulieren oder – beim Amtsgericht – ihn gemäß § 496 ZPO auch mündlich zu Protokoll in der Rechtsantragsstelle erklären.

Einige Angaben müssen dabei aber in jedem Fall gemacht werden:

  • Ihr vollständiger Name und Adresse
  • Name und Adresse Ihres Kreditinstituts, wo das P-Konto geführt wird
  • Kontonummer / IBAN
  • Aktenzeichen der Pfändung


Das Gericht bzw. die Vollstreckungsstelle müssen Ihnen mitteilen, wenn weitere Angaben zur Entscheidung über den Antrag notwendig sind. Außerdem muss dort auch automatisch geprüft werden, ob Ihnen sog. einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren ist, weil auf Ihrem Konto der Verlust unpfändbarer Beträge droht, § 906 Abs. 3 Nr. 2 ZPO.

Muster-Anträge

Um Ihnen die Antragstellung zu erleichtern, stellen wir Ihnen hier für einige Standard-Fälle Musteranträge zur Verfügung. Diese wurden sorgfältig und nach bestem Wissen erstellt. Sie stellen jedoch lediglich eine Hilfestellung für die Antragstellung dar. Für die endgültige Formulierung der Anträge und die Vollständigkeit und Richtigkeit der darin gemachten Angaben trägt jede:r Nutzer:in selbst die Verantwortung.

Wenn Sie mit dem Ausfüllen der Musteranträge nicht zurechtkommen, wenden Sie sich an eine Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstelle bei Ihnen vor Ort.

Bei komplexen Sachverhalten, insbesondere Sonderfällen (z.B. Zahlung von Abfindungen oder speziellen Einmalzahlungen vom Arbeitgeber etc.) ist umfängliche Rechtsberatung zur Pfändungsfreistellung und nachhaltigen Sicherung notwendig. Hierfür sind die Musteranträge nicht gedacht und es kann anwaltliche Hilfe notwendig sein.

Bitte beachten Sie zu den Musteranträgen auch die Ausfüllhinweise (LINK).

Musterantrag 1 – Freigabe von Nachzahlungen über 500 Euro (z.B. bei höheren Pflegegeld-Nachzahlungen)

Musterantrag 2 – Einmalige Erhöhung des Freibetrags (unpfändbare Einmalzahlung)

Musterantrag 3 – Dauerhaft abweichender Freibetrag (laufend höhere unpfändbare Einkünfte)

Musterantrag 4 – Festsetzung Unpfändbarkeit des Kontoguthabens für bis zu 12 Monaten (immer nur ganz überwiegend unpfändbare Einkünfte)